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BIVdirekt-2008-18 vom 10. Dezember 2008
Infoveranstaltungen GKV-OrgWG, Ablehnung TK-Angebot Inkontinenzprodukte, Umsatzsteuer, Änderung enterale Ernährung, Untersagungsverfügung Anker, Bahn-Beförderung von Hilfsmitteln
Informationsveranstaltungen zum GKV-OrgWG und zu Verträgen
Wie bereits im letzten BIVdirekt-Rundschreiben angekündigt, wird der Bundesinnungsverband in Zusammenarbeit mit den Landesinnungen die Mitgliedsbetriebe in mehreren Informationsveranstaltungen über die Auswirkungen des neuen Gesetzes informieren. Inzwischen stehen Termine und Veranstaltungsorte fest:
Nürnberg:
Dienstag, 13. Januar 2009, 14:00 - 16:30 Uhr
Holiday Inn Nürnberg City Centre, Engelhardsgasse 12, 90402 Nürnberg
Hamburg:
Montag, 19. Januar 2009, 14:00 - 16:30 Uhr
Lindner Hotel Am Michel, Neanderstr. 20, 22000 Hamburg
Frankfurt:
Montag, 26. Januar 2009, 10:00 - 12:30 Uhr
Lindner Congress Hotel Frankfurt, Bolongarostr. 100, 65929 Frankfurt
Leipzig:
Dienstag, 27. Januar 2009, 14:00 - 16:30 Uhr
Leipziger Messe, Messe-Allee 1, 04356 Leipzig
Dortmund:
Donnerstag, 29. Januar 2009, 10:00 - 12:30 Uhr
Bundesfachschule für Orthopädie-Technik, Schliepstr. 6 - 8, 44135 Dortmund
Nur noch wenige Plätze!
Pforzheim:
Mittwoch, 11. Februar 2009, 14:00 - 16:30 Uhr
CongressCentrum Pforzheim, Am Waisenhausplatz 1 - 3, 75172 Pforzheim
Ein Anmeldeformular erhalten Sie als Anlage. Die Teilnahme ist für BIV-Mitglieder kostenlos. Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Informationsveranstaltungen begrüßen zu können.
Ablehnung des BIV-Angebot an die Techniker Krankenkasse zur Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzprodukten
Die Techniker Krankenkasse teilt uns mit, dass sie unser Angebot trotz erfolgter Nachbesserung für einen Vertragsabschluss nicht berücksichtigen wird, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die Betriebe nach Fortgeltung der Zulassung bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin berechtigt sind, die Versicherten der TK auf Basis des niedrigsten Vertragspreises von 22 Euro im Monat und einer entsprechenden Genehmigung mit aufsaugenden Inkontinenzartikeln zu versorgen.
In unserer Antwort an die TK haben wir darauf hingewiesen, dass sich bereits mit einer monatlichen Pauschale von 26,50 Euro, wie sie die BEK vorgibt, erhebliche qualitative Einbußen in der Versorgung ergeben und dass nicht nur die Leistungserbringer, sondern auch die Patienten selbst ihren Unmut über diese Versorgungsregelung an uns herantragen. Möchte ein Patient ein hochwertiges Produkt beziehen und eine andere, von der Pauschale abweichende Alternative wählen, ist er gezwungen, Aufzahlungen zu leisten.
Zwar gibt es von den Kassen wirtschaftlich dargestellte Festbeträge, die Versorgung zu diesen Preisen ist aber bei Einhaltung der von Kassenseite vorgeschriebenen Sollmengen in keiner Produktgruppe zu realisieren, was zwangsläufig zu einer schlechten Versorgung von Kassenpatienten mit Hilfsmitteln führt.
Wir haben die TK abschließend darauf hingewiesen, dass wir bei einer Pauschale von 22 Euro keine Möglichkeit sehen, den von den TK-Versicherten gewohnten Standard zu gewährleisten, und um eine Stellungnahme gebeten.
Umsatzsteuer in Rechnungen der Gesundheitshandwerke
Da es zu unserer Meldung zu diesem Thema im letzten BIVdirekt-Rundschreiben einige Rückfragen gab, ergänzen wir weitere Erläuterungen.
Bisher war es so, dass die Betriebe der Gesundheitshandwerke regelmäßig die Umsatzsteuer in der Abrechnung an den Versicherten (Eigenanteil, wirtschaftliche Aufzahlung und gesetzliche Zuzahlung) ausgewiesen haben. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist dies nicht richtig, da gegenüber dem Versicherten aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht keine Leistung erbracht wurde. Umsatzsteuerrechtlich erfolgte die Lieferungen an die Krankenkassen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versicherten für ein höherwertigeres Hilfsmittel entscheiden. Leisten sie in diesem Fall Zuzahlungen, stellen diese ein Entgelt von dritter Seite dar.
Bei Abrechnungen an den Versicherten sollte daher entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger bezeichnet werden, indem der Satz „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“ auf der Rechnung vermerkt wird, oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Unternehmer die an ihn gezahlte und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer von der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen kann. Hierdruch wird gewährleistet, dass nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet wird.
Bei Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2008 an Versicherte ausgestellt wurden und in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet ist, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, kann der Rechnungsaussteller für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
Änderungen im Bereich der enteralen Ernährung zum 1. Januar 2009
Ab 1. Januar 2009 haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, z. B. bei Versicherten, die an angeborenen, seltenen Stoffwechseldefekten oder anderen diätpflichtigen Erkrankungen leiden, die ohne diätetische Intervention zu schwerer geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung führen sowie allgemein bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden, normalen Ernährung, wenn mit anderen Maßnahmen (allein oder kombiniert) eine ausreichende Ernährung im Einzelfall nicht sichergestellt werden kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.
Es bleibt weiterhin dabei, dass die Versorgung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, so genannter Krankenkost und anderen diätetischen Lebensmitteln als bilanzierte Diäten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der GKV gehört, auch wenn therapeutische Effekte behauptet werden.
Die neue gesetzliche Regelung behält die bereits geltenden Regelungen für Abrechnung, Zuzahlung und Wirtschaftlichkeitsprüfungen bezüglich der Verordnung von enteraler Ernährung bei.
Untersagungsverfügung gegen Anker Medical Technologies ist rechtskräftig
Das Landesamt Rheinland-Pfalz für Soziales, Jugend und Versorgung bittet uns, folgende Information an unsere Mitgliedsbetriebe weiterzuleiten:
Das Unternehmen Anker Medical Technologies in Wittlich brachte bzw. bringt möglicherweise nachfolgende Orthesen/Bandagen weiterhin unrechtmäßig in Verkehr:
- Aktivo Twin-Sprunggelenkorthese
- RSB Aktivo bzw. Aktivo RSB-Rückenstützbandage
- Aktivo Carpi-Handgelenkorthese
- Aktivo Triple/Triple Air-Unterschenkelfußorthese
Mit dem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 5. Dezember 2007 (Aktenzeichen 5 K 755/07 TR) wurde die Untersagungsverfügung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung für die o. g. orthopädischen Hilfsmittel seit dem 15. Januar 2008 rechtskräftigt. Sollten Sie von einem unrechtmäßigen Inverkehrbringen der o. g. Orthesen/Bandagen durch die Firma Anker Medical Technologies erfahren, informieren Sie bitte die BIV-Geschäftsstelle hierüber.
Beförderung von Hilfsmitteln durch die Deutsche Bahn AG
Die zunehmende Zahl von Anfragen hinsichtlich der Beförderung von Hilfsmitteln hat die Deutsche Bahn AG veranlasst, in Zusammenarbeit mit Vertretern des Deutschen Behindertenrates und weiterer Verbände und Institutionen einen Leitfaden zur Mitnahme von Hilfsmitteln zu erarbeiten.
Dieser Leitfaden soll vorwiegend über die Behinderten- und Seniorenverbände an die Kunden der Deutschen Bahn herangetragen werden. Da auf diesem Wege jedoch gerade Personen, die neu mit einer Mobilitätseinschränkung konfrontiert sind, nur schwer erreicht werden, bittet die Deutsche Bahn AG auch den Fachhandel um Unterstützung, vor allem dann, wenn es um die Beratung von Kunden geht, die auf eine Beförderung ihres Hilfsmittels bei Bahnreisen angewiesen sind.
Die wichtigste Randbedingung für eine Bahntauglichkeit des Hilfsmittels ist dabei die Einhaltung der Abmessungen gemäß ISO 7193 (Breite max. 700 mm, Länge max. 1200 mm), da Türen, Gänge, Bewegungs- und Abstellflächen sowie Sanitärbereiche in den Zügen und nicht zuletzt die technischen Einstiegshilfen auf diese Maße ausgerichtet sind.
Den ausführlichen Leitfaden der Deutschen Bahn AG erhalten Sie als Anlage.
Termine
Anlage
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BIVdirekt-2008-18
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