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BIVdirekt 2011

BIVdirekt-2011-18 vom 28. Dezember 2011

Rückerstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer für Rollatoren

Rückerstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer für Rollatoren / Schreiben der BEK/GEK vom 22. Dezember 2011 an die orthopäditechnischen Betriebe und Sanitätshäuser

In einem Schreiben vom 22. Dezember 2011 fordert die BEK/GEK die Betriebe auf, die Differenz zwischen dem vollen und dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum heutigen Tage für Rollatoren der Produktart 10.50.04.1 an die Barmer GEK bis zum 29. Dezember 2011 zu erstatten. Sie weist dabei darauf hin, dass der Differenzbetrag nach Ihrem Wissen vom Finanzamt zurückerstattet wird.

Wir weisen darauf hin, dass eine derartige pauschale in Rechnungstellung des Differenzbetrages zwischen der vollen und ermäßigten Mehrwertsteuer nicht zulässig ist. Es muss geprüft werden, inwieweit die Betriebe vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sind. Die orthopädietechnischen Betriebe und Sanitätshäuser können zudem maximal den Betrag zurückerstatten, den sie ihrerseits bei der Finanzverwaltung geltend machen können. Eine solche Geltendmachung ist z. B. ausgeschlossen, wenn für die Jahre 2007 f. ein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Zudem verlangt die Finanzverwaltung bei einer Rückerstattung der Umsatzsteuer nicht nur die Vorlage einer pauschalierten Rechnung, sondern eine solche Umsatzsteuerkorrektur setzt voraus, dass die jeweilige Rechnung, in der eine höhere als nach dem Gesetz geschuldete Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, berichtigt wird. Für die betroffenen Betriebe würde dies bedeuten, dass jede Rechnung einzeln zu berichtigen wäre. Den hierfür entstehenden Aufwand müsste das Sanitätshaus/der orthopädietechnische Betrieb tragen, obwohl er bei der Erstellung der Rechnung sich korrekt verhalten hat.

Die Frage, ob es ausnahmsweise zugelassen werden kann, die Rechnungen in einem vereinfachten Verfahren zu berichtigen, hat das Landesfinanzministerium Sachsen-Anhalt dem Bundesministerium für Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer vorgelegt. Eine endgültige Entscheidung und Information der orthopädietechnischen Betriebe und Sanitätshäuser bis Ende Dezember 2011 ist nicht möglich. Bis zum Abschluss dieser Klärung könnten sich daher die Unternehmen nicht sicher sein, über ein erleichtertes Verfahren eine Umsatzsteuerkorrektur vornehmen zu können. Würden die Betriebe bereits jetzt den Rückforderungsbetrag zahlen, würden sie riskieren, diesen nur dann über eine Umsatzsteuerkorrektur zurückzubekommen, wenn sie die Rechnungen einzeln korrigieren. Daher muss auf jeden Fall eine Regelung getroffen werden, wie der mit der Rechnungskorrektur verbundene Verwaltungsaufwand erstattet wird.

Zudem müsste die BEK/GEK die einzelnen Rechnungen für die Bearbeitung differenziert mitteilen.

Aufgrund dieser offenen Fragen empfehlen wir unseren Mitgliedsbetrieben zurzeit, verlangte Rückforderungsansprüche der Barmer Ersatzkasse GEK nicht anzuerkennen und die Summen nicht bis zum 29. Dezember 2011 an die Barmer GEK zu zahlen.

Die Betriebe können jedoch nach einer Einzelfallprüfung für das Jahr 2007 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgeben. Ein solcher Verzicht kann unseres Erachtens jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

- Rückzahlungen können nur in dem Maße verlangt werden, wie Rückforderungsansprüche für jeden Einzelfall substantiiert dargelegt werden

- Rückzahlungen können nur in dem Umfang verlangt werden, in dem eine Erstattung des entsprechenden Betrages von den Finanzbehörden tatsächlich erfolgt ist

- die Kosten für den administrativen Aufwand, der bei der Bearbeitung der Rückerstattung und Rückforderung nachgewiesen entsteht, in angemessener und ortsüblicher Höhe grundsätzlich durch die Barmer GEK übernommen wird.

Das Muster einer entsprechenden Verzichtserklärung für die Mitgliedsbetriebe des BIV-OT und die Innungen fügen wir als Anlage bei. Sie können diese Erklärung ggf. an die BEK/GEK senden.

Die offenen Fragen bei der Rückerstattung der Differenz zwischen dem vollen und dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz bei Rollatoren müssen unseres Erachtens generell in einem Gespräch zwischen Vertretern der BEK/GEK, der Innungen, des BIV-OT und auch der betroffenen Leistungserbringergemeinschaften geklärt werden.

Termine

  • 3. Januar 2012: Verhandlungsgespräche mit der GWQ in Düsseldorf
  • 5. Januar 2012: Arbeitstreffen mit dem Bundesverband für Menschen mit Arm- und Beinamputation in Bad Rothenfelde
  • 20. Januar 2012: Confairmed-Seminar „Fit für den TK-Kinderreha-Vertrag“ in Frankfurt
  • 24. Januar 2012: Vorstandssitzung in Dortmund
  • 27. Januar 2012: Confairmed-Seminar „Fit für den TK-Kinderreha-Vertrag“ in Berlin

Anlagen

BIVdirekt-2011-18-Anlage-Muster-Verzichtserklärung.doc

BIVdirekt im PDF-Format

BIVdirekt-2011-18.pdf

 

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Kontakt:
Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik
Reinoldistraße 7-9
44135 Dortmund

Tel.: 0231/557050-0
Fax: 0231/557050-40
E-Mail:bivdirekt@ot-forum.de


 
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