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Sicherung der Leistungsfähigkeit der Betriebe
Die wirtschaftliche Situation der Betriebe hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Dazu hat beigetragen, dass die Preise für orthopädische Hilfsmittel seit Jahren nicht der wirtschaftlichen Entwicklung abgepasst worden sind. In vielen Bereichen, insbesondere bei Hilfsmitteln zur Rehabilitation, sind die Preise seit Jahren rückläufig. Außerdem werden die Preise durch sogenannte Fallpauschalen abgesenkt, deren wirtschaftliche Auswirkungen auch die Krankenkassen noch nicht übersehen.
Die Betriebe haben alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Weitere Preissenkungen im Bereich der Hilfsmittelversorgung sowie der Rehamittelversorgung müssen in Zukunft zu Qualitätsverschlechterungen führen. Wenn jedoch aus Gründen der Finanzierbarkeit der GKV weitere Einschnitte vorgenommen werden, muss dies mit einer Neudefinition der Qualität der Versorgung einhergehen, die dann notwendig abgesenkt wird. Insoweit muss man auch politisch den Mut haben, den Patienten und Versicherten zu erklären, dass das Leistungsniveau nur noch eingeschränkt gehalten werden kann. Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik ist auch bereit, über derartige Modelle zu diskutieren.
Das gleiche gilt für die Festsetzung von Festbeträgen nach § 36 SGB V. Die Festbeträge werden heute durch die Krankenkassen diktiert. Für die Leistungserbringer besteht nur ein Anhörungsrecht. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dieses Anhörungsrecht weitgehend ins Leere läuft, da die fachlichen Anregungen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden. Dies hat dazu geführt, dass auch die Innungen für Orthopädie-Technik gegen eine Vielzahl von Festbeträgen auf Landesebene Klagen einreichen mussten. Klagen gegen Festbeträge haben nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, d. h. unsere Mitgliedsbetriebe sollen die Versorgung zu unzureichenden Preisen sicherstellen. Die Zulässigkeit der Festbeträge wird von den Gerichten (z.B. durch das Bundessozialgericht) zunehmend in Frage gestellt.
Der BIV ist der Auffassung, dass eine sinnvolle Korrektur der Festbeträge nicht über Klageverfahren erreicht werden sollte. Nur in Zusammenarbeit zwischen GKV, Ärzten und orthopädietechnischen Betrieben können Lösungen gefunden werden, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen.
Sicherung der Versorgungsvielfalt
Eine kostengünstige Versorgung setzt kurze Wege für die Patienten und eine gewachsene Vertrauensbasis voraus. Dazu müssen auch in Zukunft in allen Regionen verschiedene Betriebe den Patienten zur Verfügung stehen. Dieses Ziel ist durch Entwicklungen der letzten Zeit gefährdet: In der politischen Diskussion sind in den letzten Jahren Einkaufsmodelle der Krankenkassen zu Recht ausgeschlossen worden. Die Realität sieht allerdings anders aus. So werden beispielsweise Exklusivverträge mit einzelnen Betrieben oder Gruppen geschlossen, die andere Betriebe von der Versorgung ausschließen. Das gleiche gilt für Ausschreibungen, die von Krankenkassen vorgenommen werden. Auch hier sind neben den Vertragspartnern alle anderen Betriebe von der Versorgung für einen Zeitraum von mehreren Jahren ausgeschlossen. Diese Regelungen verstoßen gegen den § 127 SGB V und unterlaufen auch die Zulassung der Betriebe nach § 126 SGB V. Eine förmliche Zulassung nützt nichts, wenn Betriebe im nächsten Schritt von der Versorgung ausgeschlossen werden.
Der Bundesinnungsverband fordert daher den offenen Marktzugang für alle orthopädietechnischen Betriebe und Sanitätshäuser. Die Krankenkassen können sicherlich Qualitätskriterien zu Grunde legen, über den Wettbewerb kann versucht werden, Preise für Hilfsmittel zu senken, wenn dies durch Konkurrenzangebote möglich ist. Bei allen diesen kostenkritischen Vorgaben der Kassen muss der grundsätzliche Marktzugang für jeden orthopädietechnischen Betrieb und jedes Sanitätshaus erhalten bleiben. Wenn in einigen Jahren den Krankenkassen nur noch wenige Betriebe oder Gruppen gegenüberstehen, sind Schwierigkeiten beim Versorgungsauftrag der Gesetzlichen Krankenversicherung zu befürchten.